Preussler-Immobilien

Immobilien Preussler

LEISTUNGEN

Nach § 194 Baugesetzbuch (BauBG) ist der Verkehrswert eines bebauten bzw. unbebauten Grundstücks durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (Wert­ermittlungs­stichtag), im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigen­schaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Die Bewertung einer Immobilie kann in zahlreichen Anlässen erforderlich sein. Als Bewertungsanlässe kommen etwa die nachfolgend aufgezählten in Betracht, wobei ich je nach Anlass oder Kundenanforderung eine passende und individuelle Lösung anbiete. Oftmals kann eine gutachterliche Kurzbewertung in Anlehnung an das § 194ff BauGB ausreichend sein, manchmal ist aber die Erstellung eines Verkehrswertgutachten (Vollgutachten) erforderlich.

  • Bewertungen bei Vermögens-, Scheidungs- und Erbauseinandersetzungen
  • Bewertung zum Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer
  • Bewertung zur Vorbereitung eines Verkaufs oder Kaufs einer Immobilie
  • Kaufpreisaufteilung (Bodenwert und Gebäudewert)
  • Beleihungswertermittlung zur Finanzierung einer Immobilie
  • Bewertungen nach entschädigungsrechtlichen Grundsätzen (Enteignungsverfahren)
  • Bewertung von Rechten und Lasten in Abt. II des Grundbuchs (Wohnungsrecht, Nießbrauch, Geh- und Fahrtrecht u.v.a.)

So unterschiedlich die Bewertungsanlässe sein können, so unterschiedlich sind auch die Bewertungsobjekte, wie etwa, Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Reihenhaus, Doppelhaus, Wohn- und Geschäftshaus, Eigentumswohnung, Garage, unbebaute Grundstücke uvm.